RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2022
RechtsprechungLandgerichteBGB §§ 306a, § 307 Abs. 1, § 675h; UWG §§ 3, 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2Wettbewerbsverstoß: Drohung einer Genossenschaftsbank mit Girokontokündigung wegen Rückforderung von Kontoführungsgebühren
BGB§ 306a
BGB§ 307
BGB§ 675h
UWG§ 3
UWG§ 4a
ZBB 2022, 387
LG Stuttgart, Urt. v. 15.02.2022 – 34 O 98/21 KfH, WM 2022, 1534 = ZIP 2022, 577LG StuttgartUrt.15.2.202234 O 98/21 KfHWM 2022, 1534ZIP 2022, 577
Orientierungssatz
1. Hat eine Genossenschaftsbank in einem Anschreiben an Kunden mit Girokonten eingeräumt, dass bisherige Preiserhöhungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden in Ansehung neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung (vergleiche BGH, Urt. v. 27. 4. 2021 – XI ZR 26/20, BGHZ 229, 344 = ZBB 2021, 348 (m. Bespr. Vogel, S. 312)) unwirksam waren und die Kunden deshalb über eine Rückforderungsmöglichkeit informiert, aber gleichzeitig angeboten die Konten zu den bisherigen Konditionen weiter zu führen, wenn auf die Rückforderung verzichtet werde, und um Zustimmung gebeten, ist es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Genossenschaftsbank gegenüber Kunden, die dieser Regelung nicht zustimmen und auf der Rückzahlung von Kontoführungsgebühren bestehen, die Kündigung der Girokontoverträge androht. Dadurch, dass die Bank das Angebot auf Vertragsänderung mit der Ankündigung einer Kündigung verbunden hat, hat sie weder eine Nötigung i. S. d. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG noch eine unzulässige Beeinflussung i. S. d. § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ausgeübt.
2. Das Recht zu Kündigung steht auch einer Genossenschaftsbank zu. Aus dem genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgebot ergibt sich nichts anderes; insbesondere folgt auch hieraus keine Pflicht zur Fortführung des Kontos zu gleichen Bedingungen.