ZBB 2022, 385

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2022 RechtsprechungOberlandesgerichteBGB §§ 133, 157, 307 Abs. 3 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von Zinsen an den Darlehensnehmer für den Zeitraum eines negativen Zinswerts BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 307 BGB§ 488 OLG Hamburg, Urt. v. 11.05.2022 – 13 U 1/21 (LG Hamburg), BKR 2022, 519 = MDR 2022, 1105 = ZIP 2022, 1200OLG HamburgUrt.11.5.202213 U 1/21BKR 2022, 519MDR 2022, 1105ZIP 2022, 1200LG Hamburg

Orientierungssätze

1. Die streitgegenständlichen Schuldscheinverträge sind lückenhaft. Die gleichlautenden Verträge halten keine Regelung für den Fall bereit, dass der Referenzzins unter 0,03 % fällt. Dann gelangen die vereinbarten, gleichlautenden Zinsgleitklauseln mathematisch zu einem negativen Wert, ohne dass der Vertrag eine Rechtsfolge für diesen negativen Zinswert bestimmt. Zu diesem Ergebnis kommt die Auslegung der ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Die festgestellte Regelungslücke kann kein dispositives Vertragsrecht ausfüllen.
2. Den Schuldscheinverträgen kann kein Mindestzinswert von 0,0 % entnommen werden. Die Auslegung der Verträge lässt auch nicht erkennen, dass die Parteien eine Umkehr der Zinszahlungsströme grundsätzlich ausschließen wollten.
3. Es existiert kein dispositives Vertragsrecht, das die Regelungslücke füllen kann, denn der historische Gesetzgeber hatte bei Schaffung des Vertragsrechts kein Niedrigzinsumfeld vor Augen, in dem der Preis für Kapital negativ ist.
4. Die Regelungslücken in den Schuldscheinverträgen sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszufüllen, dass der Darlehensgeber für den Zeitraum eines negativen Zinswerts zur Zahlung an den Darlehensnehmer in Höhe des negativen Prozentsatzes aus der jeweils valutierenden Darlehenssumme verpflichtet ist.

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