ZBB 2020, 399

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2020 RechtsprechungBundesgerichtshofBGB § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 328 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BRAO §§ 43a, 45; ZPO §§ 559, 580Zur Aufklärungspflicht des Sicherungstreuhänders einer Hypothekenanleihe über vorheriges Tätigwerden für den Emittenten im Prospektbilligungsverfahren BGB§ 241 BGB§ 311 BGB§ 328 GGArt. 12 BRAO§ 43a BRAO§ 45 ZPO§ 559 ZPO§ 580 BGH, Urt. v. 17.09.2020 – III ZR 283/18 (OLG Düsseldorf), ZIP 2020, 2125 +BGHUrt.17.9.2020III ZR 283/18ZIP 2020, 2125OLG Düsseldorf

Amtliche Leitsätze:

1. Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 lit. b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 559 ZPO berücksichtigt werden; der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt für die Zulassung des neuen Vorbringens nicht.
2. Eine Vertretung widerstreitender Interessen i. S. v. § 43a Abs. 4 BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt im (Kern-)Bereich der rechtsbesorgenden anwaltlichen Berufsausübung tätig wird.
3. Hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsanwalt i. S. d. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in derselben Angelegenheit tätig wird, ist unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit eine restriktive Auslegung geboten. An einer Tätigkeit in derselben Angelegenheit fehlt es, wenn sich die durch die jeweilige Aufgabenwahrnehmung berührten Interessen nicht in relevantem Maße überschneiden.
4. Zur Frage eines aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikts, wenn der Sicherheitentreuhänder einer Hypothekenanleihe für den Emittenten zuvor im Prospektbilligungsverfahren tätig geworden ist.
5. Ein Sicherheitentreuhänder ist aus dem zwischen ihm und dem Emittenten zu Gunsten der Anleger geschlossenen Treuhandvertrag verpflichtet, diese über Umstände zu informieren, die den Vertragszweck, für ihn erkennbar, gefährden können, insbesondere, soweit es um die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Durchführung der treuhänderischen Tätigkeit geht. Die Aufklärungsverpflichtung wird durch die Reichweite der treuhänderischen Pflichten bestimmt und begrenzt. Eine (vor-)vertragliche Aufklärung der Anleger ist grundsätzlich nur geschuldet, sofern ein Bezug zu den Aufgaben als Sicherheitentreuhänder besteht. Risiken und Renditeaussichten der Kapitalanlage als solcher sind hiervon regelmäßig nicht erfasst.
6. Die Befreiung eines Sicherheitentreuhänders von seiner aus der Tätigkeit im Prospektbilligungsverfahren resultierenden anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht kann sich aus dem Sinn und Zweck des Treuhandvertrags ergeben, soweit die Erfüllung der den Anlegern gegenüber bestehenden Aufklärungspflicht aus der Funktion als Sicherheitentreuhänder dies erfordert.

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