RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2020
RechtsprechungBundesgerichtshofBGB § 357 Abs. 7, § 358 Abs. 4 Satz 1, § 492 Abs. 2, § 495; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3Zum Widerruf eines Kfz-Darlehensvertrags
BGB§ 357
BGB§ 358
BGB§ 492
BGB§ 495
EGBGBArt. 247 § 6
ZBB 2020, 400
BGH, Urt. v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19 (OLG Stuttgart), ZIP 2020, 2391 +BGHUrt.27.10.2020XI ZR 498/19ZIP 2020, 2391OLG Stuttgart
Amtliche Leitsätze:
1. Der Darlehensgeber kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.
2. Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist der Verweis in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB auf § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB dahin auszulegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensnehmer lediglich über dessen Wertersatzpflicht nach § 357 Abs. 7 BGB zu unterrichten hat.
3. Der Darlehensgeber hat gegen den Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs.
4. Die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB richtet sich grundsätzlich nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Ausgangswerts ist die Entstehung des Wertersatzanspruchs, d. h. in der Regel die Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher. Für den Endwert kommt es auf den Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Darlehensgeber an.