RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2020
RechtsprechungEuropäischer GerichtshofRL (EU) 2015/2366 Art. 4 Nr. 14, Art. 52 Nr. 6 lit. a, Art. 54 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 lit. a, bKeine Haftungserleichterung für Bank beim kontaktlosen Zahlen („DenizBank“)
RL (EU) 2015/2366Art. 4
RL (EU) 2015/2366Art. 52
RL (EU) 2015/2366Art. 54
RL (EU) 2015/2366Art. 63
EuGH, Urt. v. 11.11.2020 – Rs C-287/19 (Oberster Gerichtshof (Österreich)), ZIP 2020, 2327EuGHUrt.11.11.2020Rs C-287/19ZIP 2020, 2327Oberster Gerichtshof (Österreich)
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):
1. Art. 52 Nr. 6 lit. a i. V. m. Art. 54 Abs. 1 RL (EU) 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass er die Informationen und Vertragsbedingungen bestimmt, die von einem Zahlungsdienstleister mitzuteilen sind, der mit dem Nutzer seiner Dienste gemäß den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Modalitäten eine Vermutung der Zustimmung zur Änderung des zwischen ihnen geschlossenen Rahmenvertrags vereinbaren möchte, dass er aber keine Beschränkungen hinsichtlich der Eigenschaft des Nutzers oder der Art der Vertragsbedingungen, die Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein können, festlegt; hiervon unberührt bleibt jedoch, wenn es sich bei dem Nutzer um einen Verbraucher handelt, die Möglichkeit der Prüfung, ob diese Klauseln im Licht der Bestimmungen der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen missbräuchlich sind.
2. Art. 4 Nr. 14 RL 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der Nahfeldkommunikationsfunktion (Near Field Communication) einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte, mit der Kleinbetragszahlungen zu Lasten des verknüpften Kundenkontos getätigt werden können, um ein „Zahlungsinstrument“ im Sinne dieser Bestimmung handelt.
3. Art. 63 Abs. 1 lit. b RL 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass eine kontaktlose Kleinbetragszahlung unter Verwendung der Nahfeldkommunikationsfunktion (Near Field Communication) einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte als „anonyme“ Nutzung des fraglichen Zahlungsinstruments im Sinne dieser Ausnahmeregelung anzusehen ist.
4. Art. 63 Abs. 1 lit. a RL 2015/2366 ist dahin auszulegen, dass sich ein Zahlungsdienstleister, der sich auf die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmeregelung berufen möchte, nicht darauf beschränken kann, zu behaupten, das betreffende Zahlungsinstrument könne nicht gesperrt oder seine weitere Nutzung nicht verhindert werden, obwohl dies nach dem objektiven Stand der Technik nicht nachweislich unmöglich ist.