RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2019
RechtsprechungLandgerichteRL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2 lit. pEuGH-Vorlage zu den erforderlichen Angaben in einer Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag
RL 2008/48/EGArt. 10
LG Saarbrücken, Beschl. v. 17.01.2019 – 1 O 164/18, ZIP 2019, 1952 = BKR 2019, 190 = WM 2019, 1444LG SaarbrückenBeschl.17.1.20191 O 164/18ZIP 2019, 1952BKR 2019, 190WM 2019, 1444
Vorlagefragen:
a) Ist Art. 10 Abs. 2 lit. p RL 2008/48/EG dahin gehend auszulegen, dass zu den erforderlichen Angaben zur „Frist“ oder zu den „anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechtes“ auch die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist zählen?
b) Falls die Frage a) bejaht wird:
Steht Art. 10 Abs. 2 lit. p RL 2008/48/EG einer Auslegung entgegen, dass eine Widerrufsinformation „klar“ und „prägnant“ ist, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist die für den Fristanlauf zu erteilenden Pflichtangaben nicht selbst vollständig benennt, sondern diesbezüglich auf eine nationalgesetzliche Vorschrift – vorliegend § 492 Abs. 2 BGB in der bis zum 12. 6. 2014 gültigen Fassung – verweist, die ihrerseits auf weitere nationale Vorschriften – vorliegend Art. 247 §§ 3 bis 13 EGBGB in der bis zum 12. 6. 2014 gültigen Fassung – weiterverweist, und der Verbraucher daher gehalten ist, zahlreiche Gesetzesvorschriften in verschiedenen Gesetzeswerken zu lesen, um Klarheit darüber zu erhalten, welche Pflichtangaben erteilt sein müssen, damit die Widerrufsfrist bei seinem Darlehensvertrag anläuft?
c) Falls die Frage b) verneint wird (und gegen eine Verweisung auf nationalgesetzliche Vorschriften keine grundsätzlichen Bedenken bestehen):
Steht Art. 10 Abs. 2 lit. p RL 2008/48/EG einer Auslegung entgegen, wonach eine Widerrufsinformation „klar“ und „prägnant“ ist, wenn die Verweisung auf eine nationale Gesetzesvorschrift – vorliegend § 492 Abs. 2 BGB in der vom 30. 7. 2010 bis zum 12. 6. 2014 gültigen Fassung – und deren Weiterverweisung – vorliegend auf Art. 247 §§ 3 bis 13 EGBGB in der vom 4. 8. 2011 bis zum 12. 6. 2014 gültigen Fassung – zwingend dazu führt, dass der Verbraucher über das bloße Lesen von Vorschriften hinausgehend eine juristische Subsumtion vorzunehmen hat – etwa ob ihm das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wurde oder verbundene Verträge vorliegen –, um Klarheit darüber zu erhalten, welche Pflichtangaben erteilt sein müssen, damit die Widerrufsfrist bei seinem Darlehensvertrag anläuft?