RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2018
RechtsprechungBundesgerichtshof
WpHG a. F. § 37b; KapMuG § 15 Abs. 1Zum KapMuG-Verfahren betreffend die Haftung des Genussschein-Emittenten wegen angeblich unterlassener Veröffentlichung von Insiderinformationen
WpHG a.F.§ 37b
KapMuG§ 15
BGH, Beschl. v. 10.07.2018 – II ZB 24/14 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2018, 2307 = ECLI:DE:BGH:2018:100718BIIZB24.14.0BGHBeschl.10.7.2018II ZB 24/14ZIP 2018, 2307ECLI:DE:BGH:2018:100718BIIZB24.14.0OLG Frankfurt/M.
Amtliche Leitsätze:
1. Ob ein ehemaliges Mitglied des Vorstands seine Pflichten verletzt hat, ist eine rechtliche Würdigung, die als Meinungsäußerung mangels Beweisbarkeit keine Tatsache ist.
2. Für die Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf ist auf die im Rahmen der Regelpublizität des Emittenten zu offenbarenden Tatsachen abzustellen.
3. Die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des Vorstands wegen der Verletzung von Sorgfalts- und Treupflichten kann wegen des durch das Verhalten geschaffenen Ergebnisses oder der aus dem Verhalten abgeleiteten Einschätzung von der Qualität des Managements kursrelevant sein, wenn diese Einschätzung auch nach dem Ausscheiden noch von Bedeutung ist.
4. Die einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisende Entscheidung des OLG ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.