RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
RechtsprechungLandgerichteInsO §§ 129 ff.; BGB § 307Zur Insolvenzanfechtung von Rückzahlungen auf Nachrangdarlehen
InsO§§ 129 ff.
BGB§ 307
LG Düsseldorf, Urt. v. 24.03.2017 – 10 O 308/15 (nicht rechtskräftig), ZIP 2017, 2068 = ECLI:DE:LGD:2017:0324.10O308.15.00 = NZI 2017, 487 = ZInsO 2017, 1499LG DüsseldorfUrt.24.3.201710 O 308/15nicht rechtskräftigZIP 2017, 2068ECLI:DE:LGD:2017:0324.10O308.15.00NZI 2017, 487ZInsO 2017, 1499
Leitsätze der Redaktion:
1. Die in den Darlehensbedingungen zu einem Nachrangdarlehen enthaltenen Klauseln
„Das Nachrangdarlehen tritt mit seinen Forderungen gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern gegen die Darlehensnehmerin im Rang zurück. … Das Nachrangdarlehen wird mit seinen Forderungen, im Fall des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Darlehensnehmerin oder der Liquidation der Darlehensnehmerin, erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient.“
verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Für einen aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner ist nicht ohne Weiteres zu erkennen, welche Rechte er im Verhältnis zu den anderen Gläubigern in der Insolvenz der schuldnerischen Gesellschaft hat.
2. Die in den Darlehensbedingungen enthaltene Klausel für den Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, wonach die Zahlung von Ansprüchen aus dem Nachrangdarlehen, insbesondere die Zahlung der Zinsen sowie die Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrags, unter dem Vorbehalt steht, dass bei der Darlehensnehmerin ein Insolvenzeröffnungsgrund nicht entsteht, ist unklar und deshalb zumindest teilweise unwirksam. Die zu erwägenden Auslegungsmöglichkeiten begründen keine Inkongruenz der vor Insolvenzeröffnung getätigten Rückzahlungen des Darlehensbetrags durch die Schuldnerin.