RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
RechtsprechungBundesgerichtshofKapMuG §§ 2, 13, 15, 20, 22; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 157Keine Schutzwirkung des Vertrags über Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen emittierender Bank und institutionellen Ersterwerbern zu Gunsten der Zweiterwerber („KapMuG-Verfahren Barclays Bank“)
KapMuG§ 2
KapMuG§ 13
KapMuG§ 15
KapMuG§ 20
KapMuG§ 22
ZPO§ 253
ZPO§ 575
BGB§ 157
ZBB 2017, 365
BGH, Beschl. v. 19.09.2017 – XI ZB 17/15 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2017, 2253 = ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB17.15.0 +BGHBeschl.19.9.2017XI ZB 17/15ZIP 2017, 2253ECLI:DE:BGH:2017:190917BXIZB17.15.0OLG Frankfurt/M.
Amtliche Leitsätze:
1. Jedes Feststellungsziel i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG bildet einen eigenständigen Streitgegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens.
2. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die Angabe von Rechtsbeschwerdegründen für jedes Feststellungsziel, das mit der Rechtsbeschwerde weiter verfolgt werden soll.
3. Einem Vertrag über den Ersterwerb einer Schuldverschreibung zwischen der emittierenden Bank und den institutionellen Ersterwerbern kommt grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten der Zweiterwerber zu.
4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann das Musterverfahren nicht um neue Feststellungsziele erweitert werden.
5. Das Feststellungsziel, die Fehlerhaftigkeit einer Kapitalmarktinformation „insbesondere durch folgende Aussagen“ festzustellen, ist hinsichtlich der im Folgenden im Feststellungsziel nicht wiedergegebenen Aussagen nicht hinreichend bestimmt.
6. Weder die Musterparteien noch einzelne Beigeladene können Feststellungsziele, die durch den Vorlagebeschluss des LG oder den Erweiterungsbeschluss des OLG Verfahrensgegenstand des Musterverfahrens geworden sind, (teilweise) zurücknehmen. Ein Musterentscheid ergeht nur dann nicht, wenn sämtliche Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sie das Verfahren beenden wollen.