RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
RechtsprechungBundesgerichtshofBGB §§ 495, 346, 357 a. F.Zu Berechnung des Wertersatzes bei Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf
BGB§ 495
BGB§ 346
BGB a.F.§ 357
BGH, Beschl. v. 12.09.2017 – XI ZR 365/16 (OLG Celle), ZIP 2017, 2143 = WM 2017, 2146BGHBeschl.12.9.2017XI ZR 365/16ZIP 2017, 2143WM 2017, 2146OLG Celle
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags vor Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung ändert nichts daran, dass der Darlehensgeber auch Nutzungen herauszugeben hat, die er aus Tilgungsleistungen gezogen hat.
2. Bei der Berechnung des Wertersatzes nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB war im Falle des Widerrufs der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers der Vertragszins maßgeblich. Es oblag dem Darlehensnehmer, einen geringeren Gebrauchsvorteil nachzuweisen. Das entspricht für Immobiliar-Verbraucherdarlehen auch der zurzeit geltenden Rechtslage gem. § 357a Abs. 3 BGB.
3. Bei einem zu üblichen Bedingungen ausgereichten Kredit kommt eine Herabsetzung der Gebrauchsvorteile allein aufgrund der MFI-Zinsstatistik nicht in Betracht.
4. Der nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB maßgebliche Vergleichswert bestimmt sich anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ggf. jeweils im Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen.