RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2017
RechtsprechungBundesgerichtshofBGB §§ 307, 675c, 675e, 675f, 675o, 675p; UKlaG §§ 1, 4, 7Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse
BGB§ 307
BGB§ 675c
BGB§ 675e
BGB§ 675f
BGB§ 675o
BGB§ 675p
UKlaG§ 1
UKlaG§ 4
UKlaG§ 7
BGH, Urt. v. 12.09.2017 – XI ZR 590/15 (OLG Karlsruhe), ZIP 2017, 1992 = BB 2017, 2177 = BB 2017, 2433 (LS) = BB 2017, 2510 = ECLI:DE:BGH:2017:120917UXIZR590.15.0 = WM 2017, 2013 +BGHUrt.12.9.2017XI ZR 590/15ZIP 2017, 1992BB 2017, 2177BB 2017, 2433 (LS)BB 2017, 2510ECLI:DE:BGH:2017:120917UXIZR590.15.0WM 2017, 2013OLG Karlsruhe
Amtliche Leitsätze:
1. Die Entgeltbestimmungen in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse
„Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5 €“;
„Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5 €“;
„Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrags mangels Deckung 5 €“;
sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn in die Entgeltberechnung Einzelkosten des Zahlungsdienstleisters eingeflossen sind, die nicht unmittelbar der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers zugeordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, und wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrags angefallen sind, haben daher außer Betracht zu bleiben.
2. Die Entgeltbestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse
„Dauerauftrag: … Aussetzung/Löschung 2 €“
ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
3. Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse, mit der diese uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt i. H. v. 5 € in Rechnung stellt, ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
4. Zu den Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Verwendung unwirksamer AGB.