ZBB 2017, 354
Leitsätze des Gerichts:
1. Die in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel
„Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss EUR 10.000 €“
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
2. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte begann auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nach § 488 BGB mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen (Fortführung von Senatsurt. v. 28. 10. 2014 – XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 = ZBB 2015, 60 (m. Bespr. Piekenbrock, S. 13) = ZIP 2014, 2334, Rz. 44 ff.).
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