ZBB 2015, 408

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 2199-1715 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2015 Rechtsprechung II. Oberlandesgerichte BGB §§ 488, 495, 346, 355 ff., 100Zum Nutzungsersatz für Tilgungs- und Zinsleistungen bei Abwicklung eines nicht verbundenen Verbraucherdarlehens nach Widerruf BGB§ 488 BGB§ 495 BGB§ 346 BGB§§ 355 ff. BGB§ 100 ZBB 2015, 409 OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2015 – 6 U 148/14 (nicht rechtskräftig; LG Stuttgart), ZIP 2015, 2211OLG StuttgartUrt.6.10.20156 U 148/14nicht rechtskräftigZIP 2015, 2211LG Stuttgart

Leitsätze des Gerichts:

1. Liegt kein Fall verbundener Verträge gem. § 358 BGB vor, erstreckt sich die Rückabwicklung des wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens nicht auf Leistungen des Darlehensnehmers, die dieser zur Tilgung des Darlehens erbracht hat. Dementsprechend kann der Darlehensnehmer nicht die Herausgabe aus der Tilgung gezogener Nutzungen verlangen.
2. Die an den Darlehensgeber geleisteten Zinsen sind einschließlich tatsächlich gezogener Nutzungen an den Darlehensnehmer herauszugeben. Soweit nach der Rechtsprechung des BGH zu vermuten ist, dass eine Bank aus eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, beträgt der Zinssatz bei Immobiliardarlehensverträgen 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für das Jahr.
3. Eine Anrechnung von Steuervorteilen des Darlehensnehmers findet nicht statt. Die Grundsätze über die Vorteilsausgleichung gelten in Bezug auf Steuervorteile beim Widerruf eines Verbraucherdarlehens nur im Falle verbundener Verträge entsprechend. Steuervorteile sind auch nicht als Nutzungen i. S. d. § 346 Abs. 1, § 100 BGB zu qualifizieren.
4. Zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.

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