ZBB 2015, 408
Leitsatz des Gerichts:
Das Recht zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach § 495 BGB setzt auch nach Einführung des § 495 Abs. 3 BGB durch das VerbrKrRL-UG vom 29. 7. 2009 (seit der Neufassung zum 13. 6. 2014: § 495 Abs. 2 BGB) die Neugewährung eines Kapitalnutzungsrechts voraus.
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