ZBB 2015, 408
Leitsatz des Gerichts:
Eine Klausel in den AGB einer Kapitalanlagegesellschaft, die es dieser ermöglicht, das verwaltete Sondervermögen mit einer – jeweils prozentual bezifferten – Verwaltungsvergütung und einer Administrationsgebühr zu belasten, die Kosten für Maßnahmen abdecken soll, zu denen die Kapitalanlagegesellschaft nach dem InvG verpflichtet ist (hier: Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte, Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte sowie des Auflösungsberichts, der Ausgabe und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge), unterliegt einer richterlichen Inhaltskontrolle nur in Bezug auf die Transparenz.
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