ZBB 2015, 407
Leitsatz des Gerichts:
Vermittelt derselbe Anlageberater dem Kläger in unterschiedlichen Gesprächen unterschiedliche Kapitalanlagen, kann der Kläger die in unterschiedlichen Gerichtsständen beheimateten Anlagegesellschaften nicht in einem Rechtsstreit auf Schadensersatz verklagen, weil die Beklagten keine Streitgenossen sind. Eine Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet dann aus.
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