RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3, § 24; ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 2, § 690 Abs. 1 Nr. 4Zur Individualisierung des Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung im Mahnbescheidsantrag
BGB§ 204
BGB§ 24
ZPO§ 688
ZPO§ 690
OLG Bamberg, Urt. v. 04.06.2014 – 3 U 244/13 (nicht rechtskräftig; LG Schweinfurt), ZIP 2014, 1952 = BKR 2014, 334 = EWiR 2014, 763 (Corzelius)OLG BambergUrt.4.6.20143 U 244/13nicht rechtskräftigZIP 2014, 1952BKR 2014, 334EWiR 2014, 763 (Corzelius)LG Schweinfurt
Leitsätze des Gerichts:
1. Da jeder Beratungsfehler, auf den ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung gestützt wird, eigenständig verjährt, ist auch eine Hemmung der Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung herbeizuführen. Zur Individualisierung eines mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ist es daher erforderlich, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, auf welche Beratungsfehler der Schadensersatzanspruch gestützt wird.
2. Wird mit einem Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückerstattung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage verlangt, ist hierfür das Mahnverfahren gem. § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statthaft, weil die Geltendmachung der Forderung von einer – noch nicht erbrachten – Gegenleistung abhängig ist. Wird gleichwohl ein Mahnbescheid mit der unzutreffenden Angabe erwirkt, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, so ist die Berufung auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich.