RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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2199-1715
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2014
Rechtsprechung
I. Europäischer Gerichtshof
RL 2004/39/EG Art. 54; IFG §§ 1, 3; KWG § 9; WpHG § 8Verschwiegenheitspflicht der BaFin auch in Bezug auf Informationen über betrügerischen insolventen Finanzdienstleister, hier: Phoenix („Altmann u. a.“)
RL 2004/39/EGArt. 54
IFG§ 1
IFG§ 3
KWG§ 9
WpHG§ 8
EuGH GA (Generalanwalt Niilo Jääskinen), Schlussanträge. v. 04.09.2014 – Rs C-140/13 (GA) (VG Frankfurt/M. ZIP 2014, 50), ZIP 2014, 2052EuGH GA (Generalanwalt Niilo Jääskinen)Schlussanträge.4.9.2014Rs C-140/13 (GA)ZIP 2014, 2052VG Frankfurt/M.ZIP 2014, 50
Schlussanträge (Originalsprache: Französisch):
1. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann sich gegenüber einer Person, die bei ihr den Zugang zu Informationen über einen bestimmten Finanzdienstleister beantragt hat, der zwischenzeitlich wegen Insolvenz aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet, auf die ihr nach Unionsrecht obliegenden Verschwiegenheitspflichten, insbesondere auf das Berufsgeheimnis gem. Art. 54 Abs. 1 RL 2004/39/EG ungeachtet der Tatsache berufen, dass das wesentliche Geschäftskonzept dieser Gesellschaft in groß angelegtem Anlagebetrug verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern bestand und Verantwortliche dieser Gesellschaft rechtskräftig zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden.
2. Wenn gegen eine Wertpapierfirma das Konkursverfahren eröffnet oder ihre Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können vertrauliche Informationen, die keine Dritten betreffen, gem. Art. 54 Abs. 2 RL 2004/39 jedenfalls nur im Rahmen zivil- oder handelsrechtlicher Verfahren und auch nur dann weitergegeben werden, wenn dies für das laufende Verfahren erforderlich ist. Diese vertraulichen Informationen dürfen nicht für Zwecke eines späteren und unabhängigen Rechtsstreits weitergegeben werden, der nicht im Rahmen eines laufenden zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens stattfindet.