ZBB 2013, 415
Amtlicher Leitsatz:
Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Es bedarf weder eines Beschlusses der Hauptversammlung noch eines Pflichtangebotes (Aufgabe von BGH, Urt. v. 25. 11. 2002 – II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff. = ZIP 2003, 387).
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