RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
ZPO § 850k; BGB §§ 307 ff.Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Führung eines Pfändungsschutzkontos
ZPO§ 850k
BGB§ 307 ff.
OLG Schleswig, Urt. v. 26.06.2012 – 2 U 10/11 (rechtskräftig; LG Itzehoe), ZIP 2012, 1901 = WM 2012, 1914OLG SchleswigUrt.26.6.20122 U 10/11rechtskräftigZIP 2012, 1901WM 2012, 1914LG Itzehoe
Leitsätze der Redaktion:
1. Für die Umwandlung eines allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto darf eine Bank in ihren AGB keine Zusatzgebühren erheben, weil sie damit nur ihre gesetzliche Pflicht aus § 850k Abs. 7 ZPO erfüllt.
2. Die Klausel
„Nach Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist die Nutzung der ausgegebenen Karten (ec-/Maestro- und Visa-Karte) nicht mehr möglich. Die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits ist nach der Umwandlung nicht mehr möglich. Ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto besteht nicht.“
stellt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden i. S. d. § 307 BGB dar.