RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, §§ 260, 263, 267; BGB § 675 Abs. 1, § 249 Abs. 1Zum Streitgegenstand der Klage eines Anlegers wegen vertraglicher Ansprüche aus Vereinbarung über Finanzdienstleistungen
ZPO§ 253
ZPO§ 260
ZPO§ 263
ZPO§ 267
BGB§ 675
BGB§ 249
BGH, Urt. v. 25.10.2012 – IX ZR 207/11 (OLG München), WM 2012, 2242BGHUrt.25.10.2012IX ZR 207/11WM 2012, 2242OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des Prozesses auch etwaige im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet.
2. Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht.