RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 280, 311; WpHG § 37aZur Aufklärungspflicht der Bank bei einfachen Zinsswap-Geschäften zu Absicherungszwecken
BGB§ 280
BGB§ 311
WpHG§ 37a
OLG München, Hinweisbeschl. v. 27.03.2012 – 5 U 4137/11 (rechtskräftig; LG München I), EWiR 2012, 653 (Ruland/Wetzig)OLG MünchenHinweisbeschl.27.3.20125 U 4137/11rechtskräftigEWiR 2012, 653 (Ruland/Wetzig)LG München I
Leitsätze der Redaktion:
1. Bei Abschluss eines Zinsswap-Geschäftes bedarf es zur Erfüllung der Aufklärungspflicht wirtschaftlicher Analysen der Gegenwart sowie fundierter Zukunftsprognosen; in der Beratung präsentierte Zahlen aus der Vergangenheit ermöglichen dem Anleger keine fundierte Risikoabschätzung.
2. Der Abschluss von Gegengeschäften in Kenntnis der Verluste des Erstgeschäfts berührt die Kausalitätsvermutung nicht.
3. Ist der Bankberater subjektiv von der Ordnungsgemäßheit seiner Aufklärung ausgegangen, ist ihm lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.
4. Die Verjährung nach § 37a WpHG beginnt mit dem Erwerb des Derivats, mithin mit Abschluss des Swap-Vertrags.



