RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
KapMuG § 15; ZPO §§ 522, 552, 575, 577Zur Mitteilung an die Beigeladenen über den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen Musterentscheid im KapMuG-Verfahren („Deutsche Telekom“)
KapMuG§ 15
ZPO§ 522
ZPO§ 552
ZPO§ 575
ZPO§ 577
BGH, Beschl. v. 02.10.2012 – XI ZB 12/12, ZIP 2012, 2177 = AG 2012, 832 = WM 2012, 2092BGHBeschl.2.10.2012XI ZB 12/12ZIP 2012, 2177AG 2012, 832WM 2012, 2092
Amtliche Leitsätze:
1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG hat das Rechtsbeschwerdegericht den Beigeladenen den Eingang einer Rechtsbeschwerde gegen einen Musterentscheid mitzuteilen, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde. Dies setzt nach dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck lediglich voraus, dass die kraft Gesetzes zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid von einem beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt wurde und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist.
2. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen hingegen vor Vornahme der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht ZBB 2012, 480gegeben sein. Vor allem muss der Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung nicht abgewartet werden, um die Mitteilung veranlassen zu können.