RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2012
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
VerkProspG a. F. § 13 Abs. 1 Satz 1 = § 22 WpPG; VerkProspV a. F. §§ 2, 5 Nr. 6; BörsG a. F. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Prospekthaftung wegen fehlendem Hinweis auf Möglichkeit nachteiliger Weisungen durch Konzernmutter an die Emittentin
VerkProspG a. F.§ 13
VerkProspV a. F.§ 2
VerkProspV a. F.§ 5
BörsG a. F.§ 44
BGH, Urt. v. 18.09.2012 – XI ZR 344/11 (OLG Frankfurt/M.), ZIP 2012, 2199 +BGHUrt.18.9.2012XI ZR 344/11ZIP 2012, 2199OLG Frankfurt/M.
Amtliche Leitsätze:
1. Wendet sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt.
2. In diesem Fall gehört zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig und daher richtig und vollständig in einem Wertpapier-Verkaufsprospekt darzustellen sind, auch die Möglichkeit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch eine beherrschende Konzernmuttergesellschaft an eine beherrschte Konzerntochtergesellschaft und die damit verbundene – erhöhte – Gefahr für die Rückzahlung der an die Konzerntochtergesellschaft gezahlten Anlegergelder.
3. Als Verantwortliche, von denen der Erlass des Prospekts ausgeht (Prospektveranlasser), werden die Personen erfasst, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben und darauf hinwirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird. Durch diese Regelung soll eine Lücke bei den Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen auch Konzernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden, wenn eine Konzerntochtergesellschaft Wertpapiere emittiert.