RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
FMStBG § 12 Abs. 4, § 13; FMStFG § 5a; AktG §§ 108, 121, 131, 161, 327a ff.; GG Art. 14; EG Art. 56, 58, 87, 88Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out bei der Hypo Real Estate zu Gunsten des SoFFin („HRE“)
FMStBG§ 12
FMStBG§ 13
FMStFG§ 5a
AktG§ 108
AktG§ 121
AktG§ 131
AktG§ 161
AktG§ 327a
GGArt. 14
EGArt. 56
EGArt. 58
EGArt. 87
EGArt. 88
OLG München, Urt. v. 28.09.2011 – 7 U 711/11 (nicht rechtskräftig; LG München I ZIP 2011, 376), ZIP 2011, 1955 = AG 2011, 840 = NZG 2011, 1227 = WM 2011, 2048OLG MünchenUrt.28.9.20117 U 711/11nicht rechtskräftigZIP 2011, 1955AG 2011, 840NZG 2011, 1227WM 2011, 2048LG München IZIP 2011, 376
Leitsätze:
1. § 12 Abs. 4 FMStBG ist kein verbotenes Einzelfallgesetz, auch wenn die Vorschrift bislang nur einen einzigen Anwendungsfall hat.
2. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre stellt auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 FMStBG keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die Absenkung des Aktienquorums auf 90 % für Unternehmen des Finanzsektors, denen zum Zweck der Stabilisierung des Finanzmarkts Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden waren, ist angemessen und verhältnismäßig.
3. Besteht der Aufsichtsrat einer AG aus zwölf Personen, sind aber nur sechs Mitglieder gewählt, ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn die Satzung keine entgegenstehende Regelung enthält und die sechs Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, einen Antrag auf gerichtliche Bestellung weiterer Aufsichtsratsmitglieder zu stellen, wenn mit der Wahl der sechs Mitglieder im Wege der Satzungsänderung die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf sechs reduziert und der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister unverzüglich gestellt, die Satzungsänderung aber noch nicht eingetragen wurde.
4. § 13 FMStBG ermächtigt die Hauptversammlung einer AG nicht, den Hauptaktionär im Squeeze-out-Beschluss zu verpflichten, den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären ein verbrieftes sowie fungibel und handelbares Rückkaufsrecht für den Fall der Reprivatisierung der Gesellschaft zu gewähren.
5. Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, kann er sein Rederecht nicht formlos auf einen anderen anwesenden Aktionär übertragen. Nimmt er sein Rederecht nicht wahr, verzichtet er hierauf.
6. § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit einer entsprechenden Satzungsregelung ermächtigt den Versammlungsleiter auch, keine weiteren Wortmeldungen mehr zuzulassen, selbst wenn noch nicht alle auf der Rednerliste vorgemerkten Aktionäre zu Wort gekommen sind, wenn die Beendigung der Frage- und Redezeit angesichts der fortgeschrittenen Zeit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist, um die Funktionsfähigkeit der Hauptversammlung zu erhalten.
7. Der Versammlungsleiter ist nicht verpflichtet, die Wortmeldungen in der Reihenfolge ihrer Eintragungen in die Rednerliste aufzurufen.
8. Bei einem Squeeze-out bezieht sich das Informations- und Fragerecht der Aktionäre nur auf die Voraussetzungen des § 327a Abs. 1 AktG sowie die nach § 327d AktG vorzulegenden Unterlagen. Der Angabe eines besonderen Grundes für das Übertragungsverlangen bedarf es nicht.
9. Auch wenn der das Mittel des Squeeze-out wählende Hauptaktionär der Staat ist und sich dieser, wenn er sich privatrechtlicher Rechtsformen bedient, nicht der Grundrechtsbindung entziehen darf, führt der Übertragungsbeschluss nicht zu einer Enteignung der Minderheitsaktionäre nach Art. 14 Abs. 3 GG. Der Vermögenswert der Aktie setzt sich in der Barabfindung fort. Dass der Wert der Beteiligung in Zukunft eventuell wieder steigen kann, stellt nur eine von Art. 14 Abs. 1 GG nicht erfasste Chance dar.