RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 667Rückzahlungspflicht des Treuhänders, wenn er die bestimmungsgemäße Verwendung des Treugutes nicht beweist
BGB§ 667
OLG Hamm, Urt. v. 25.07.2011 – I–8 U 54/10 (LG Essen), MDR 2011, 1248OLG HammUrt.25.7.2011I–8 U 54/10MDR 2011, 1248LG Essen
Leitsätze:
1. Verpflichtet sich ein Treuhandkommanditist, die Einlagen von Anlegern an die Fondsgesellschaft weiterzuleiten, ist er nach § 667 BGB zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er nicht darlegen und beweisen kann, die empfangenen Mittel auftragsgemäß weitergeleitet zu haben.
2. Werden von dem Treuhandkonto in regelmäßigen Abständen Sammelüberweisungen an die Fondsgesellschaft vorgenommen, denen konkrete Einlagen einzelner Anleger nicht zugeordnet werden können, kann der Beweis bestimmungsgemäßer Verwendung nur durch die Feststellung gelingen, eine Verwendung von Guthaben des Treuhandkontos zu vertragswidrigen Zwecken sei nicht erfolgt.
3. Die Regelung im Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin einer Publikumsgesellschaft, wonach eine Haftung nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der dem Treuhänder obliegenden Pflichten in Betracht kommt, hält der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand, soweit die Haftungsbegrenzung auch die Kardinalpflichten erfasst. Dazu zählt die auftragsgemäße Weiterleitung der Anlegergelder.