RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
AktG § 93 Abs. 3 Nr. 4, § 116; AktG a. F. § 205 Abs. 4Keine eigenen Aktien als Sacheinlage
AktG§ 93
AktG§ 116
AktG a. F.§ 205
BGH, Urt. v. 20.09.2011 – II ZR 234/09 (OLG Hamburg), ZIP 2011, 2097 = AG 2011, 876 = DB 2011, 2484 = NZG 2011, 1271 = WM 2011, 2092BGHUrt.20.9.2011II ZR 234/09ZIP 2011, 2097AG 2011, 876DB 2011, 2484NZG 2011, 1271WM 2011, 2092OLG Hamburg
Amtliche Leitsätze:
1. Eigene Aktien der Gesellschaft können nicht als Sacheinlage eingebracht werden. Der Verzicht auf den Anspruch auf Rückerstattung von darlehensweise an die Gesellschaft überlassenen Aktien steht dem Einbringen als Sacheinlage jedenfalls dann gleich, wenn er in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vereinbart wurde.
2. Der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft, der selbst nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt, kann den stren-ZBB 2011, 474gen Anforderungen an eine ihm obliegende Prüfung der Rechtslage und an die Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung nur genügen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht.
3. Das Aufsichtsratsmitglied, das über beruflich erworbene Spezialkenntnisse verfügt, unterliegt, soweit sein Spezialgebiet betroffen ist, einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab.