RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2011
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
BGB §§ 280, 123, 166, 199Zur treuwidrigen Berufung der finanzierenden Bank auf das Vertreterwissen bei arglistiger Täuschung des Anlegers
BGB§ 280
BGB§ 123
BGB§ 166
BGB§ 199
BGH, Urt. v. 05.07.2011 – XI ZR 306/10 (OLG München), ZIP 2011, 2001 = WM 2011, 2088BGHUrt.5.7.2011XI ZR 306/10ZIP 2011, 2001WM 2011, 2088OLG München
Leitsätze der ZIP-Redaktion:
1. Grundsätzlich beurteilen sich die Aufklärungspflichten einer Bank im Falle der Vertretung des Anlegers nicht nach dessen Kenntnissen und Erfahrungen, sondern nach den Kenntnissen und Erfahrungen seines Bevollmächtigten. Die Bank handelt jedoch treuwidrig, wenn sie sich als Vertragspartner auf die Zurechnung eines Vertreterwissens beruft, obwohl sie damit rechnen musste, dass der Vertreter sein Wissen von einer arglistigen Täuschung dem vertretenen Anleger vorenthalten wird.
2. Dem Anleger dürfen die Kenntnisse des verbotswidrig tätig gewordenen Geschäftsbesorgers in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht zum Nachteil gereichen. Dies gilt auch, wenn er keinen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch geltend macht, sondern einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.