RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 280, 311Haftung einer Bank wegen unzureichender Aufklärung eines kommunalen Unternehmens über Zinsswap-Geschäft
BGB§ 280
BGB§ 311
OLG Stuttgart, Urt. v. 27.10.2010 – 9 U 148/08 (nicht rechtskräftig; LG Ulm ZIP 2008, 2009), ZIP 2010, 2189OLG StuttgartUrt.27.10.20109 U 148/08nicht rechtskräftigZIP 2010, 2189LG UlmZIP 2008, 2009
Leitsätze:
1. Eine beratende Bank, die einem Kunden einen komplexen Zinsswap-Vertrag empfiehlt, muss ihn vorher darüber aufklären, dass er die Erfolgsaussichten nicht allein auf der Grundlage seiner subjektiven Zinsmeinung einschätzen kann, sondern hierfür die Ergebnisse von anerkannten Bewertungsmodellen benötigt.
2. Bei komplexen Zinsswap-Verträgen kommt dem anfänglichen Marktwert eine zentrale Bedeutung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten und Risiken zu. Hierüber hat die beratende Bank aufzuklären. Sie muss den Kunden über die in dem Swap-Vertrag enthaltenen Optionsprämien konkret aufklären und ihm mitteilen, in welcher Höhe sie diese als Vergütung für ihre Leistungen für sich beansprucht.
3. Eine beratende Bank hat den Kunden wegen des Glücksspiel-Charakters des Swap-Vertrags darauf hinzuweisen, wenn sie die Chancen unfair zu seinem Nachteil konstruiert hat.
4. Eine Bank muss bei der Beratung von Kommunen und kommunalen Einrichtungen das für sie erkennbare sicherheitsorientierte Risikoprofil beachten. Geriert sie sich bei der Beratung als Expertin für kommunales Finanzmanagement und geht auf das kommunale Spekulationsverbot ein, dann muss sie ihre Empfehlungen daran ausrichten.
5. Das mit einem Zinsswap-Vertrag verfolgte Ziel, eine Zinsverbilligung für bestehende Verbindlichkeiten zu erreichen, begründet für sich genommen nicht bereits eine Grundgeschäftsbezogenheit.
6. Allein die Tatsache, dass ein Anleger bereits Vorerfahrungen mit Swap-Verträgen hatte, lässt nicht auf ausreichend fundierte Kenntnisse schließen, die ihn zu einer verantwortbaren Entscheidung befähigen.