RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1Zur Abgrenzung aufklärungspflichtiger Rückvergütungen von bloßen Innenprovisionen
BGB§ 280
BGB§ 675
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 08.09.2010 – 17 U 90/10 (nicht rechtskräftig; LG Frankfurt/M.), ZIP 2010, 2039 = EWiR 2010, 771 (Pitsch)OLG Frankfurt/M.Urt.8.9.201017 U 90/10nicht rechtskräftigZIP 2010, 2039EWiR 2010, 771 (Pitsch)LG Frankfurt/M.
Leitsätze:
1. Für die Annahme einer offenbarungspflichtigen Rückvergütung kommt es nicht allein auf die begriffliche Bezeichnung an, sondern darauf, ob die Gefahr besteht, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
2. Für die Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, spielt es keine maßgebliche Rolle, ob die an die Bank umsatzabhängig geleistete Provision als Ausgabeaufschlag deklariert oder ob diese versteckt als Kostenfaktor in den Verkaufspreis der Anlage eingepreist ist.