RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
EuInsVO Art. 22; EGInsO Art. 102 § 6; InsO §§ 32, 346 GBO §§ 29, 38, 53Keine Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei insolvenzgerichtlichem Ersuchen zur Eintragung oder Löschung eines Insolvenzvermerks
EuInsVOArt. 22
EGInsOArt. 102 § 6
InsO§ 32
InsO§ 346
GBO§ 29
GBO§ 38
GBO§ 53
OLG Dresden, Beschl. v. 26.05.2010 – 17 W 491/10 (nicht rechtskräftig; AG Leipzig), ZIP 2010, 2108OLG DresdenBeschl.26.5.201017 W 491/10nicht rechtskräftigZIP 2010, 2108AG Leipzig
Leitsätze:
1. Ist über das Vermögen des Grundstückseigentümers ein englisches Insolvenzverfahren eröffnet worden, hat das Grundbuchamt, wenn ihm jeweils ein formell ordnungsgemäßes Ersuchen des eingeschalteten deutschen Insolvenzgerichts vorliegt, weder im Zuge der Eintragung noch der späteren Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch zu prüfen, ob die ersuchte Eintragung bzw. Löschung kollisions- und insolvenzrechtlich richtig ist.
2. Dementsprechend kann der Insolvenzverwalter, der Löschung und zugrundeliegendes Ersuchen für falsch hält, weil das Insolvenzverfahren in Wahrheit nicht aufgehoben, sondern dem Insolvenzschuldner lediglich Restschuldbefreiung erteilt worden sei und dies keine Auswirkungen auf die Beschränkung der Verfügungsbefugnis habe, nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung erreichen.