RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2010
Rechtsprechung
II. Bundesgerichtshof
BGB §§ 312c, 355, 126bZugang der dem Verbraucher im Fernabsatz zu erteilenden Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise („Holzhocker“)
BGB§ 312c
BGB§ 355
BGB§ 126b
BGH, Urt. v. 29.04.2010 – I ZR 66/08 (LG Berlin), ZIP 2010, 2249 = WM 2010, 2126BGHUrt.29.4.2010I ZR 66/08ZIP 2010, 2249WM 2010, 2126LG Berlin
Amtlicher Leitsatz:
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gem. §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.