RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
BGB § 358Zur Restschuldversicherung und Verbraucherdarlehen als verbundene Geschäfte und zu den Widerrufsfolgen in der Insolvenz des Darlehensnehmers
BGB§ 358
LG Bremen, Urt. v. 27.08.2009 – 2 S 374/08, WM 2009, 2215LG BremenUrt.27.8.20092 S 374/08WM 2009, 2215
Leitsätze:
1. Darlehensvertrag und Restschuldversicherung können verbundene Geschäfte sein, wenn und soweit das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherungsprämie dient.
2. In der Insolvenz des Verbrauchers findet nach Widerruf der verbundenen Geschäfte eine Saldierung des Anspruchs auf Rückgewähr der geleisteten Versicherungsprämie mit dem Gegenanspruch der Bank auf Rückzahlung des ausgezahlten Darlehens nicht statt.
3. Ein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Restschuldversicherungsprämie nach Widerruf der verbundenen Geschäfte besteht nur in Höhe des auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teils der Prämien.