RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB §§ 280, 255Zur Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Rückvergütungen im Jahr 2004
BGB§ 280
BGB§ 255
OLG Celle, Urt. v. 21.10.2009 – 3 U 86/09 (nicht rechtskräftig; LG Hannover), ZIP 2009, 2288 (LS)OLG CelleUrt.21.10.20093 U 86/09nicht rechtskräftigZIP 2009, 2288 (LS)LG Hannover
Leitsätze:
1. Eine Bank ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (Kick-Back-Zahlungen), die ihr durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären.
2. Die im Jahr 2004 unterbliebene Aufklärung über Rückvergütungen hat die Bank verschuldet, da sie es unterlassen hat, ihre Mitarbeiter, in Ansehung der schon damals von Rechtsprechung und Literatur für geboten erachteten Information über Rückvergütungen, zu einer Offenlegung im Rahmen der Anlageberatung anzuweisen.
3. Kann der Anleger den zur (Teil-)Finanzierung seiner Fondsbeteiligung abgeschlossenen Darlehensvertrag wegen unzureichender Widerrufsbelehrung widerrufen und damit die Rückabwicklung des Darlehensvertrages bewirken, ist er hierzu gegenüber der ihn beratenden Bank gleichwohl nicht aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung verpflichtet, da der Geschädigte grundsätzlich auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein Anspruch gegen einen Dritten zusteht.