RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
AktG § 142 Abs. 1Stimmverbot für Vorstände und Aufsichtsräte nur bei Stimmabgabe gegen Sonderprüfung
AktG§ 142
LG Dortmund, Urt. v. 25.06.2009 – 18 O 14/09 (nicht rechtskräftig), AG 2009, 881LG DortmundUrt.25.6.200918 O 14/09nicht rechtskräftigAG 2009, 881
Leitsätze:
1. Der Wortlaut von § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG ist teleologisch dahin gehend zu reduzieren, dass (ehemalige) Vor-stände und Aufsichtsrats-ZBB 2009, 450mitglieder bei der Abstimmung über die Anordnung einer Sonderprüfung nur insoweit einem Stimmverbot unterliegen, als sie gegen die Anordnung der Sonderprüfung stimmen wollen.
2. Im Rahmen der positiven Beschlussfeststellungsklage kann ein in Wirklichkeit nicht zustande gekommenes Beschlussergebnis nur dann festgestellt werden, wenn aufgrund der in Wirklichkeit anzunehmenden Mehrheitsverhältnisse der Hauptversammlung kein anderer als ein antragsgemäßer Beschluss anzunehmen und dieser Beschluss rechtlich auch nicht zu beanstanden wäre, insbesondere den inhaltlichen Anforderungen von § 142 Abs. 1 AktG entspricht.
3. Soll sich die beantragte Sonderprüfung auch auf Gegenstände bzw. Fragen beziehen, die einer Sonderprüfung nicht zugänglich sind, so kann das Zustandekommen eines positiven Beschlusses gerichtlicherseits nicht festgestellt werden. Die Feststellung eines Beschlussergebnisses mit reduziertem Inhalt dergestalt, dass das Gericht das Zustandekommen eines vom Antrag abweichenden Hauptversammlungsbeschlusses feststellt, soweit dieser einen rechtmäßigen Inhalt hätte, kommt nicht in Betracht.