RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
AktG § 305 Abs. 5 Satz 1, § 293e Abs. 1, § 123 Abs. 2 Satz 3; WpHG § 22 Abs. 2Keine Anfechtung der Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wegen fehlerhafter Festlegung des Referenzzeitraums für Börsenkurs
AktG§ 305
AktG§ 293e
AktG§ 123
WpHG§ 22
LG München I, Urt. v. 04.06.2009 – 5 HK O 591/09 (nicht rechtskräftig), ZIP 2009, 2247 (LS)LG München IUrt.4.6.20095 HK O 591/09nicht rechtskräftigZIP 2009, 2247 (LS)
Leitsätze:
1. Der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung, weil es sich bei ihm um eine unternehmerische Entscheidung handelt.
2. Die Bestimmung in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag über die am ersten Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung eintretende Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs ist nach dem Grundsatz der Privatautonomie zulässig, weil sie an die Stelle der Dividende tritt.
3. Eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann wegen § 305 Abs. 5 Satz 1 AktG nicht auf die Rüge einer unzutreffenden Festlegung des Referenzzeitraums für den Börsenkurs gestützt werden.
4. Der Bericht des Vertragsprüfers nach § 293 e Abs. 1 AktG muss sich nicht auf die Finanzausstattung der herrschenden Gesellschaft und darauf beziehen, ob diese in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem BGAV zu erfüllen.
5. Enthält die Satzung der Gesellschaft eine kürzere Frist betreffend die Anmeldung als die Vorschrift des § 123 Abs. 2 Satz 3 AktG und beachtet die Gesellschaft die gesetzliche Vorgabe der Anmeldung bis spätestens am siebten Tag vor der Versammlung, so liegt kein Mangel der Einladung vor.
6. Ein abgestimmtes Verhalten im Sinne des § 22 Abs. 2 WpHG muss jeweils unmittelbaren Bezug zur Emittentin haben. Eine nur durch eine Vorschaltgesellschaft vermittelte Einflussmöglichkeit auf die Emittentin kann nur dann dem Gesellschafter zugerechnet werden, wenn die Vorschaltgesellschaft eine Tochtergesellschaft des jeweiligen Gesellschafters ist.