RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2009
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 123 Abs. 2, § 276 Abs. 1, § 278, HGB § 161 Abs. 1Haftung der Gründerkommanditisten einer Fondsgesellschaft für arglistige Täuschung von Anlegern durch beauftragte Anlagevermittler
BGB§ 123
BGB§ 276
BGB§ 278
HGB§ 161
OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2009 – 14 U 51/08 (LG Offenburg), WM 2009, 2118OLG KarlsruheUrt.3.7.200914 U 51/08WM 2009, 2118LG Offenburg
Leitsätze:
1. Den Gründungsgesellschaftern einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt gegenüber neu eintretenden Gesellschaftern die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko.
2. Für die Haftung der Gründergesellschafter gegenüber den neu eintretenden Gesellschaftern gelten die aus den Besonderheiten der Publikumsgesellschaft hergeleiteten Einschränkungen des allgemeinen Grundsatzes der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nicht.
3. Bei den zur Werbung von Anlegern beauftragten Vermittlern und von diesen eingesetzten Untervermittlern handelt es sich um Erfüllungsgehilfen der Gründungsgesellschafter und nicht um Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB.