ZBB 2009, 446

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2009 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte BGB n. F. § 328, § 311 Abs. 3; BGB (a. F.) §§ 635Zur Haftung des Abschlussprüfers für fehlerhaften Jahresabschluss BGB n. F.§ 328 BGB n. F.§ 311 BGB (a. F.)§ 635 OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2009 – I–23 U 108/08, DB 2009, 2369OLG DüsseldorfUrt.2.6.2009I–23 U 108/08DB 2009, 2369

Leitsätze:

1. Ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Prüfungen von Jahresabschlüssen setzt unter Berücksichtigung von § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB voraus, dass dem Prüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der Prüfungsleistung hinausgeht und dem Dritten als Grundlage für bestimmte Kreditentscheidungen dienen soll. Hierfür genügt weder die Anwesenheit des Prüfers bei einem Gespräch zwischen Mandantin und Bank noch der Umstand, dass der Prüfer damit rechnen musste, dass der Jahresabschluss der Bank zugeleitet werden würde.
2. Einer Drittschutzwirkung des Prüfungsauftrages steht entgegen, dass im Zeitpunkt eines Gesprächs zwischen Mandantin, Bank und Prüfer ein konkreter Kreditantrag der Mandantin nicht vorliegt, die Bank der Mandantin den streitgegenständlichen Kredit erst rund 1,5 Jahre später gewährt und der Prüfungsauftrag für das der Gewährung des Kredits vorhergehende Jahr noch nicht erteilt war.
3. Einer Drittschutzwirkung eines Prüfungsauftrages steht entgegen, dass eine Vorlage des testierten Jahresabschlusses bei der Bank ohne die gemäß Ziff. 7 Satz 1 AAB notwendige Zustimmung des Prüfers erfolgt ist. Weder die Anwesenheit des Prüfers bei einem Gespräch zwischen Mandantin und Bank noch der Umstand, dass der Prüfer damit rechnen musste, dass der Jahresabschluss der Bank zugeleitet werden würde, begründet eine Einwilligung des Prüfers zur Weitergabe der Jahresabschlüsse an die Bank als „bestimmte Dritte“ i. S. v. Ziff. 7 Satz 2 AAB.
4. Legitimiert ein Kreditvertrag, mit dem eine bisherige Kreditlinie aufgestockt wird, zum Teil nur eine bereits vorhandene Kontoüberziehung und war diese Kontoüberziehung uneinbringlich, ist der Schaden nicht ohne weiteres und in vollem Umfang auf eine Pflichtverletzung des Prüfers zurückzuführen. Zudem sind die jeweiligen Möglichkeiten zur Kündigung und sofortigen Fälligstellung des offenstehenden Restkreditbetrages zu berücksichtigen.
6. Die Bank muss im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs sowohl zur Vereinbarung von Globalsicherheiten als auch zur Verwertung von Globalsicherheiten für den streitgegenständlichen Kredit und für den Fall einer Umschuldung auch dazu vortragen, inwiefern sie in Bezug auf unterschiedliche Sicherheiten/Zweckerklärungen für Kontokorrentkredit bzw. Überziehung einerseits und Annuitätenkredit andererseits einen kausalen Schaden erlitten hat.

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