RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB §§ 31, 89, 166, 280Zur Haftung der finanzierenden Bank bei Kenntnis von Altlasten
BGB§ 31
BGB§ 89
BGB§ 166
BGB§ 280
OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.07.2008 – 17 U 4/07 (LG Heidelberg), WM 2008, 1870OLG KarlsruheUrt.15.7.200817 U 4/07WM 2008, 1870LG Heidelberg
Leitsätze:
1. Die finanzierende Bank ist ausnahmsweise verpflichtet, den Darlehensnehmer vor Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens zu warnen, wenn sie gegenüber dem Kunden einen Wissensvorsprung hinsichtlich einer das zu erwerbende Grundstück betreffenden erheblichen Altlastenproblematik hat.
2. Bereits die Tatsache, dass an einem Grundstück Sanierungsarbeiten erforderlich wurden, um chemische Altlasten zu beseitigen, stellt einen wertbildenden Faktor dar, da allein der damit verbundene Makel und die nicht auszuschließende Gefahr weiterer bisher unerkannter Schäden für potentielle Käufer einen erheblichen Nachteil des Grundstücks darstellen können.