RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
IV. Landesgerichte
KapMuG § 13 Abs. 1, 2, § 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, §§ 4, 5, 7, 9, 13; ZPO § 263Erweiterung des Vorlagebeschlusses in KapMuG-Verfahren nur bei neuen Feststellungszielen (ʼʼDaimlerʼʼ)
KapMuG§ 13
KapMuG§ 1
KapMuG§ 2
KapMuG§ 4
KapMuG§ 5
KapMuG§ 7
KapMuG§ 9
KapMuG§ 13
ZPO§ 263
LG Stuttgart, Beschl. v. 10.09.2008 – 21 O 408/05, ZIP 2008, 2175LG StuttgartBeschl.10.9.200821 O 408/05ZIP 2008, 2175
Leitsätze:
1. Für die Einführung neuer Streitpunkte i. S. d. § 1 Abs. 2 KapMuG während des Musterverfahrens bedarf es keines Erweiterungsantrags beim Prozessgericht und auch keiner Erweiterung des Vorlagebeschlusses gem. § 13 Abs. 2 KapMuG, soweit und solange sich das bereits im ursprünglichen Vorlagebeschluss festgehaltene Feststellungsziel nicht ändert.
2. Zulässiger Gegenstand eines Erweiterungsantrags gem. § 13 Abs. 1 KapMuG kann nur die Erweiterung des Vorlagebeschlusses um ein weiteres Feststellungsziel i. S. d. § 1 Abs. 1 KapMuG sein, das entscheidungserheblich sein muss, nicht jedoch die Erweiterung oder Bekräftigung isolierter Streitpunkte i. S. d. § 1 Abs. 2 KapMuG.
3. Bei Anträgen auf Erweiterung des Vorlagebeschlusses gem. § 13 Abs. 1 KapMuG muss das Prozessgericht zunächst prüfen, ob es bei der begehrten Erweiterung um ein neues Feststellungsziel geht oder lediglich um die Einführung weiterer Streitpunkte.
4. Bei der Abgrenzung zwischen Feststellungsziel und Streitpunkten i. S. d. KapMuG liegt nahe, die Parallele zum Streitgegenstandsbegriff der ZPO zu ziehen und das Feststellungsziel i. S. d. § 1 Abs. 1 KapMuG mit dem jeweiligen Antrag, die Streitpunkte i. S. d. § 1 Abs. 2 KapMuG mit dem zur Begründung des Antrags formulierten Lebenssachverhalt zu vergleichen.
5. Ein Vorlagebeschluss gem. § 4 Abs. 1 KapMuG kann – ebenso wie ein Erweiterungsbeschluss gem. § 13 KapMuG – mehrere Feststellungsziele definieren.
6. Auf unzulässige Anträge auf Erweiterung eines Vorlagebeschlusses gem. § 13 Abs. 1 KapMuG ist § 2 Abs. 1 KapMuG nicht entsprechend anwendbar. Einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Fall nicht.