RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
III. Oberlandesgerichte
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1Zur Bankenhaftung für einen erkennbaren Wissensvorsprung
BGB§ 280
OLG München, – v. 07.08.2008 – 19 U 5775/07, WM 2008, 1969OLG München–7.8.200819 U 5775/07WM 2008, 1969
Leitsätze:
1. Das Kreditverwendungsrisiko trifft grundsätzlich den Darlehensnehmer. Wenn die beabsichtigte Kreditverwendung auch für den Darlehensnehmer ohne weiters erkennbar sehr riskant ist, muss die Bank nicht mehr ungefragt über weitere Einzelheiten aufklären.
2. Eine Bank kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ihr Darlehensnehmer bereits von seinem Geschäftspartner über das Kreditverwendungsrisiko aufgeklärt worden ist.
3. Das Berufungsgericht kann jedenfalls dann ohne Wiederholung der Beweisaufnahme zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Beweisaufnahme kommen als das Landgericht, wenn es dabei vom selben Beweisergebnis ausgeht wie das Landgericht.
ZBB 2008, 422
4. Ob die Bank einem Kunden Zweifel an der Kreditwürdigkeit eines anderen Kunden mitteilen dürfte, kann offen bleiben.