RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
II. Sonstige Bundesgerichte
UStG 1999 § 4 Nr. 8 Buchst. D; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Rechenzentrums gegenüber Kreditinstituten
UStG 1999§ 4 Buchst. D
RL 77/388/EWGArt. 13 Teil B
BFH, Urt. v. 12.06.2008 – V R 32/06 (FG München), BB 2008, 2386 = BStBl. II 2008, 777 = WM 2008, 2107BFHUrt.12.6.2008V R 32/06BB 2008, 2386BStBl. II 2008, 777WM 2008, 2107FG München
ZBB 2008, 421
Amtliche Leitsätze:
1. Leistungen eines Rechenzentrums (Rechenzentrale) an Banken können nur dann als „Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr sowie im Zahlungs- und Überweisungsverkehr“ nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfrei sein, wenn diese Leistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der in dieser Vorschrift genannten Umsätze erfüllt.
2. Das Betreiben eines automatisierten Überweisungssystems, das die Prüfung und Freigabe einzelner Überweisungsaufträge ermöglicht und die Kundenweisung dadurch umsetzt, dass der Überweisungsbetrag vom Konto des Bankkunden abgebucht und der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wird, kann als Leistung im Überweisungsverkehr steuerfrei sein. Dass das Rechenzentrum hierbei aufgrund der inhaltlichen Vorgaben der Bank für die Ausführung der Kundenweisung keine dispositiven Entscheidungen zu treffen hat, ist unerheblich.
3. Aus dem Leistungsverzeichnis eines Rahmenvertrages mit 2 623 Einzelpositionen, für die eine jeweils eigenständige Vergütungsregelung besteht, können nicht 145 Einzeltätigkeiten zu nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreien Leistungen zusammengefasst werden.