RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2008
Rechtsprechung
I. Bundesgerichtshof
BGB § 278 Satz 1, § 280 Abs. 1 Satz 1Pflicht des Anlageberaters zum Hinweis auf negative Berichterstattung in der allgemeinen Wirtschaftspresse
BGB§ 278
BGB§ 280
BGH, Urt. v. 07.10.2008 – XI ZR 89/07 (OLG Stuttgart), ZIP 2008, 2208 = DB 2008, 2590 = WM 2008, 2166BGHUrt.7.10.2008XI ZR 89/07ZIP 2008, 2208DB 2008, 2590WM 2008, 2166OLG Stuttgart
Amtliche Leitsätze:
1. Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend.
2. Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlageprogramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen; hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären.
3. Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen.
4. Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.