RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
VI. Landgerichte
AktG §§ 246, 186, 53a, 121; BGB § 826Schadensersatzhaftung des Aktionärs bei rechtsmissbräuchlicher Anfechtungsklage („Nanoinvests“)
AktG§ 246
AktG§ 186
AktG§ 53a
AktG§ 121
BGB§ 826
LG Frankfurt/M., Urt. v. 02.10.2007 – 3–5 O 177/07, ZIP 2007, 2034 = BB 2007, 2362LG Frankfurt/M.Urt.2.10.20073–5 O 177/07ZIP 2007, 2034BB 2007, 2362
Leitsätze:
1. Die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss ist rechtsmissbräuchlich, wenn der klagende Aktionär nicht allgemeine Aktionärsinteressen, sondern illoyale bzw. eigennützige Absichten verfolgt, etwa wenn er mit der Klage die Gesellschaft veranlassen will, ihm im Vergleichswege das Anfechtungsrecht durch Leistungen, auf die er keinen Anspruch hat, „abzukaufen“, um die Sperrwirkung der Klage zu überwinden und die beschlossene Maßnahme (hier: Kapitalerhöhung) zügig durchführen zu können.
2. Der Missbrauch der Anfechtungsklage führt in diesem Fall auch zu einer Haftung nach § 826 BGB. Soweit die beschlossene Maßnahme aufgrund der Klage nicht sofort durchgführt werden konnte, ist der Aktionär deshalb verpflichtet, der Gesellschaft den durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen.