RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 280 Abs. 1Zur Haftung der Gründungsgesellschafterin und der Treuhandbank für fehlerhafte Prospektangaben für einen geschlossenen Immobilienfonds
BGB§ 280
KG, Urt. v. 05.09.2007 – 24 U 4/07, WM 2007, 2142KGUrt.5.9.200724 U 4/07WM 2007, 2142
Leitsätze:
1. Die Bezeichnung einer Mieterin von Grundstücken eines geschlossenen Immobilienfonds als stabile und ertragsstarke Gesellschaft im Prospekt ist unrichtig, wenn im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits Zweifel an ihrer Bonität aufgrund bei anderen Fonds bestehender Mietrückstände bestanden.
2. Die Gründungsgesellschafterin einer Publikumsgesellschaft haftet einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger aus Verschulden bei Vertragsschluss für fehlerhafte Prospektangaben, wenn dieser nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter behandelt wird.
3. Eine im Prospekt unter Wiedergabe ihres Logos als Treuhandbank benannte und mit der Auszahlung der Anlagebeträge nach Maßgabe mit den Anlegern geschlossener Treuhandvereinbarungen betraute Bank, der weder die Mittelverwendungskontrolle noch die Prüfung des Beteiligungsangebots obliegen, haftet regelmäßig nicht für fehlerhafte Prospektangaben.