ZBB 2007, 511

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln 0936-2800 Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft ZBB 2007 Rechtsprechung V. Oberlandesgerichte BGB § 280 Abs. 1Zur Haftung der Gründungsgesellschafterin und der Treuhandbank für fehlerhafte Prospektangaben für einen geschlossenen Immobilienfonds BGB§ 280 KG, Urt. v. 05.09.2007 – 24 U 4/07, WM 2007, 2142KGUrt.5.9.200724 U 4/07WM 2007, 2142

Leitsätze:

1. Die Bezeichnung einer Mieterin von Grundstücken eines geschlossenen Immobilienfonds als stabile und ertragsstarke Gesellschaft im Prospekt ist unrichtig, wenn im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits Zweifel an ihrer Bonität aufgrund bei anderen Fonds bestehender Mietrückstände bestanden.
2. Die Gründungsgesellschafterin einer Publikumsgesellschaft haftet einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger aus Verschulden bei Vertragsschluss für fehlerhafte Prospektangaben, wenn dieser nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter behandelt wird.
3. Eine im Prospekt unter Wiedergabe ihres Logos als Treuhandbank benannte und mit der Auszahlung der Anlagebeträge nach Maßgabe mit den Anlegern geschlossener Treuhandvereinbarungen betraute Bank, der weder die Mittelverwendungskontrolle noch die Prüfung des Beteiligungsangebots obliegen, haftet regelmäßig nicht für fehlerhafte Prospektangaben.

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