RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
HWiG a. F. §§ 1 ff; BGB §§ 123, 278Keine Haftung der Bank für arglistige Täuschung des Kapitalanlagevertreibers wegen Abweichung des im Rechenbeispiel angegebenen, aber erreichten Mietzinses vom Mietspiegel
HWiG a. F.§ 1
BGB§ 123
BGB§ 278
OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.06.2007 – 8 U 333/06–87, WM 2007, 1924OLG SaarbrückenUrt.14.6.20078 U 333/06–87WM 2007, 1924
Leitsätze:
1. Nach wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG hat das Kreditinstitut einen durch die persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gesicherten Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG gegen den Kreditnehmer auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie dessen marktüblicher Verzinsung.
2. Im Falle institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes wird ein die Aufklärungspflicht auslösender konkreter Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Anschluss an das Urteil des BGH vom 16. 5. 2006 – VI ZR 6/04 widerleglich vermutet, wenn der Verkäufer oder Vertreiber evident unrichtige Angaben macht, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Solche unrichtigen Angaben können nicht allein damit begründet werden, dass der im Rechenbeispiel angegebene zu erzielende Mietzins von dem für eine vergleichbare Wohnung nach dem Mietspiegel zu erzielenden Mietzins abweicht, wenn der Anleger tatsächlich den angegebenen oder nahezu den angegebenen Mietzins erhält.