RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
BGB § 767 Abs. 2; InsO § 144 Abs. 1Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten und bei Wiederaufleben der Hauptforderung
BGB§ 767
InsO§ 144
OLG Schleswig, Urt. v. 05.07.2007 – 5 U 48/07, WM 2007, 1972OLG SchleswigUrt.5.7.20075 U 48/07WM 2007, 1972
Leitsätze:
1. Der Bürge haftet nach § 767 Abs. 2 BGB jedenfalls dann nicht für die durch den Rechtsstreit eines Insolvenzverwalters gegen den Gläubiger nach einer Insolvenzanfechtung entstandenen Kosten, wenn die Berechtigung der Insolvenzanfechtung nicht zweifelhaft ist.
2. Lebt die Forderung, für die der Bürge einstehen muss, nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung gemäß § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Insolvenzanfechtung wieder auf, gilt dies auch für die Bürgschaftsforderung. Die Voraussetzungen für einen Verzug mit der Begleichung der Bürgschaftsforderung können allerdings nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzanfechtung entstehen.