RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
V. Oberlandesgerichte
InsO §§ 129, 133, 134Gewährung eines zinslosen Darlehens als entgeltliche Leistung im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts
InsO§ 129
InsO§ 133
InsO§ 134
OLG Rostock, Urt. v. 30.04.2007 – 3 U 162/06 (rechtskräftig), ZIP 2007, 2040OLG RostockUrt.30.4.20073 U 162/06rechtskräftigZIP 2007, 2040
Leitsätze:
1. Maßgeblich für die Beurteilung der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist im Rahmen des § 133 Abs. 2 InsO nicht die Leistung des Schuldners für sich genommen, sondern der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Somit kommt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nur in Betracht, wenn sich im Vertrag nicht ausgewogene Leistungen beider Parteien gegenüberstehen, der Schuldner also verpflichtet wird, mehr zu leisten, als er erhält.
2. In Abgrenzung zur Unentgeltlichkeit, die eine Vermögensaufgabe ohne Gegenleistung bedeutet, ist auch das zinslose Darlehen als entgeltliches Vertragsverhältnis zu qualifizieren.