RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Köln
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0936-2800
Zeitschrift für Bankrecht und Bankwirtschaft
ZBB
2007
Rechtsprechung
III. Bundesgerichtshof
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1, 2, §§ 80, 81; AGB-Bk Nr. 7 Abs. 3Wirkung der Genehmigungsfiktion für Lastschriften aus Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk nur im Verhältnis zum endgültigen und vorläufigen starken Insolvenzverwalter
InsO§ 21
InsO§ 22
InsO§ 80
InsO§ 81
AGB-BkNr. 7
BGH, Urt. v. 25.10.2007 – IX ZR 217/06 (OLG München), ZIP 2007, 2273 = DB 2007, 2643BGHUrt.25.10.2007IX ZR 217/06ZIP 2007, 2273DB 2007, 2643OLG München
Amtliche Leitsätze:
1. Der Schuldner, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens eine im Lastschriftverfahren erfolgte Kontobelastung nicht genehmigt, handelt in der Regel weder rechts- noch sittenwidrig.
2. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (Bestätigung von BGHZ 161, 49 = ZIP 2004, 2442 = ZVI 2005, 33, dazu EWiR 2005, 121 (Gundlach/Frenzel)).
3. Im Einzugsermächtigungsverfahren ist in der Regel die Gläubigerforderung vor Erteilung der Genehmigung durch den Schuldner nicht erfüllt.
4. Nr. 7 Abs. 3 AGB-Bk wirkt auch im Rechtsverhältnis zum endgültigen und zum vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter, nicht jedoch gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt.
5. Der Insolvenzverwalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Schuldnerkonto für eingehende Gutschriften längere Zeit weiterbenutzt, ohne die auf diesem Konto im Einzugsermächtigungsverfahren ergangenen Lastschriften zu widerrufen, genehmigt diese konkludent.